Innerfamiliäre Gewalt oder Gewalt in der Beziehung sind gesetzlich verboten, ob es sich nun um ein verheiratetes oder unverheiratetes, ein hetero- oder homosexuelles Paar handelt, ob die Opfer nun minder- oder volljährig, weiblich oder männlich sind.
Die Gesetze gelten für alle in der Schweiz lebenden Personen, unabhängig der Religionszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltsbewilligung der Betroffenen. Diese Gesetzestexte besagen Folgendes:
- Die Personen, die Gewalt ausgesetzt sind, müssen geschützt werden. Sie haben das Recht, ihr Zuhause zu verlassen.
- Die Personen, die Gewalt ausüben, sind für ihre Taten verantwortlich. Sie müssen Hilfe in Anspruch nehmen können, um Wiederholungstaten zu vermeiden.
Situationen häuslicher Gewalt fallen in den Rechtsbereich. In diesem Zusammenhang können verschiedene Stellen angegangen oder beigezogen werden.
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Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist die Strafverfolgungsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Antrag das Vorverfahren durchführt und… -
Bezirksgerichte
Im Rahmen häuslicher Gewalt können die Bezirksgerichte Massnahmen zum Schutz der Opfer ergreifen. -
Anwalt – Anwältin
Sobald die gewaltausübende Person mit der Polizei zu tun hat, wird dem Opfer empfohlen, einen Anwalt oder eine Anwältin… -
KESB – Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Die KESB können für Kinder und Erwachsene verschiedene Arten von Schutzmassnahmen aussprechen.