Dabei kann es sich um ein Annäherungsverbot, ein Kontaktverbot, das Verbot sich an bestimmten Orten aufzuhalten usw. handeln. Diese Massnahmen können auch gegenüber einer Person, die nicht oder nicht mehr mit dem Opfer zusammenwohnt, verlangt werden, beispielsweise im Falle von Stalking. Das Opfer kann eine dieser Massnahmen direkt beim Gericht beantragen, beispielsweise um im Falle einer polizeilichen Ausweisung der gewaltausübenden Person das Annäherungsverbot zu verlängern.
Diese Schutzmassnahmen können vom Bezirksgericht auch im Rahmen von Eheschutzmassnahmen verlangt werden: Das Opfer kann beantragen, dass das Gericht die Trennung ausspricht, die Zuweisung der ehelichen Wohnung regelt, die Kinderbetreuung regelt und Unterhaltsbeiträge festlegt.
Die Bezirksgerichte kommen auch nach einem Strafverfahren, das von der Staatsanwaltschaft geführt wurde, als Urteilsbehörde für die gewaltausübenden Personen zum Einsatz.
AUFTRAG
Bei häuslicher Gewalt:
- Schutzmassnahmen für das Opfer: Annäherungsverbot, Kontaktverbot usw.
- Bei verheirateten Paaren: Eheschutzmassnahmen
KONTAKT |
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Website – Die Kontaktangaben der einzelnen Walliser Bezirksgerichte stehen auf der Website. |