Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden) sind kommunale oder interkommunale Behörden, die insbesondere dafür zuständig sind, die Meldungen entgegen zu nehmen, wenn jemand Hilfe zu benötigen scheint.
Bei Erwachsenen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, beschränken sich die Möglichkeiten der KESB häufig auf die Information und Weiterleitung. Fällt die Gewaltausübung allerdings mit einer anderen Problematik (Sucht, psychische Störungen) zusammen, so kann die KESB die Möglichkeit zur Anordnung einer Beistandschaft prüfen.
Sobald in einem Haushalt, in dem es zu Gewalt kommt, eine minderjährige Person lebt, greift die KESB bei Gefährdung der Kindsentwicklung ein, selbst wenn die Gewalt nicht direkt auf die minderjährige Person ausgerichtet ist. Manchmal beauftragen die KESB das Amt für Kindesschutz (AKS) mit einer Sozialabklärung. Die Massnahmen zum Schutz des Kindes reichen von Anweisungen für die Eltern bis hin zur Suspendierung oder zum Entzug der Obhut und/oder der elterlichen Sorge, wenn die Eltern nicht mehr imstande sind, das Kindswohl zu gewährleisten.
AUFTRAG
Bei häuslicher Gewalt:
- Gefährdung des Kindeswohls
- Von einer Person mit Amtsfunktion oder von einer Fachperson festgestelltes erhöhtes Risiko von häuslicher Gewalt
- Jede Person kann der KESB melden, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.
- Aussprechen von Schutzmassnahmen für Kinder und Erwachsene
KONTAKT |
---|
Website – Auf der Website kann eine Suche nach der zuständigen KESB nach Wohnort durchgeführt werden (kommunal oder interkommunal). |