Trennung der Eltern schützt die Kinder nicht

Die Gewalt hört mit der Trennung der Eltern nicht auf – ganz im Gegenteil, das ist sogar eine besonders heikle Zeit.

Das Tatrisiko nimmt zu, sobald sich die gewaltausübende Person dem Ende der Beziehung bewusst wird.

Die Gewalt hört mit der Trennung der Eltern nicht auf – ganz im Gegenteil, das ist sogar eine besonders heikle Zeit. Das Tatrisiko nimmt zu, sobald sich die gewaltausübende Person dem Ende der Beziehung bewusst wird.

Sehr häufig – vor allem, wenn das Gewaltproblem geleugnet wurde und die Eltern nichts unternommen haben, um aus diesem Teufelskreis auszubrechen – geht die Gewalt nach der Trennung in der gemeinsamen Elternschaft weiter. Ausserdem bekommt ein gewaltbetroffener Elternteil nicht selten widersprüchliche Vorgaben zu hören: «Sie müssen sich trennen, um die Kinder zu schützen», aber «Sie müssen den Kontakt zur gewaltausübenden Person aufrechterhalten».

Die Ausübung des Besuchsrechts ist ein Moment, in dem es zu psychischer, verbaler oder sogar körperlicher Gewalt kommen kann. Das Aufrechterhalten einer Verbindung, des Besuchsrechts, stellt für den gewaltausübenden Elternteil ein Mittel dar, um dem anderen Elternteil und folglich auch dem Kind zu schaden. Der gewaltausübende Elternteil hat grosse Probleme in Bezug auf die Elternschaft: Intoleranz und Frustration, Schwierigkeit, sich selbst zu hinterfragen und Schwierigkeit, für die Kinder eine einfühlsame Person zu sein. Solange die Gewalt geleugnet wird und die Verantwortung der gewaltausübenden Person nicht anerkannt wird, kann man nicht auf eine Einigung zählen. So kann es nötig sein, dass die Kindesschutzbehörde oder das Gericht die Elternschaft vorübergehend in einem strengen Rahmen organisiert, um den Kontakt zwischen dem gewaltbetroffenen und dem gewaltausübenden Elternteil zu verhindern:

  • Begleitung bei der Übergabe des Kindes
  • Begleitung bei der Ausübung des Besuchsrechts
  • Spezifische Massnahmen in Bezug auf den Ablauf der Besuche
  • Wenn die Anweisungen nicht geeignet scheinen, um die Bedrohung des Kindswohls abzuwenden, kann ein provisorischer oder dauerhafter Entzug oder eine Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr ins Auge gefasst werden.

Gemäss der Stiftung Kinderschutz Schweiz gilt: Bei einem allfälligen Besuchsrecht seitens der gewaltausübenden Person müssen sowohl die Kinder als auch der gewaltbetroffene und der gewaltausübende Elternteil darauf vorbereitet werden. Gewaltausübende Personen werden viel zu selten an ihre Verantwortung erinnert. Es wäre angebracht, den gewaltausübenden Elternteil beispielsweise zu einer Fachberatung verpflichten zu können.

Veröffentlicht am 15. Juni 2022

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