Bei einer Trennung oder Scheidung kann die Aufenthaltsbewilligungen des ausländischen Ehegatten oder der ausländischen Ehegattin unter gewissen Voraussetzungen erneuert werden. Damit die Aufenthaltsbewilligung von Betroffenen erneuert werden kann, selbst wenn die Ehe weniger als drei Jahre lang gehalten hat, sind dieser Dienststelle bei Gewalt in der Beziehung entsprechende Nachweise vorzulegen. In jedem Fall wird für eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung stets die Situation der betroffenen Person als Ganzes beurteilt: eine Arbeitsstelle, finanzielle Unabhängigkeit und eine gute Integration sind deutliche Trümpfe.
AUFTRAG
- Befindet über die Gewährung oder Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen. Befindet über die Verlängerung der Bewilligungen, namentlich indem die Integration des Migranten / der Migrantin analysiert wird.
- Überprüft die Nachweise häuslicher Gewalt und/oder von Zwangsheirat, welche die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung für das Opfer rechtfertigen können.
- Ist über die Zivilstandsämter dafür zuständig, das Verfahren für die Eheschliessung und die Durchführung von Trauungen vorzubereiten.
KONTAKT |
---|
Avenue de la Gare 39 1950 Sitten 027 606 55 53 spm@admin.vs.ch www.vs.ch/de/web/spm |